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Apr 2014

Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht

Die Landesbrandordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) schreibt die Installation von Rauchwarnmeldern bis 31. Dezember 2014 in vermieteten sowie selbstgenutzten Wohneinheiten vor. Für die Installation der Geräte sind Eigentümer der jeweiligen Nutzungseinheiten verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt allerdings dem unmittelbaren Besitzer (also auch dem Mieter) der Wohnung. Der Mieter ist auf seine Sorgfaltspflichten durch den Eigentümer hinzuweisen.

Die Installationspflicht gilt gemäß § 15 Brandschutz Absatz 7 LBO-BW für alle Aufenthaltsräume in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen, die Rettungswege dieser Räumlichkeiten sowie Rettungswege von Aufenthaltsräumen innerhalb einer Nutzungseinheit (Treppen innerhalb einer Wohnung).

Montageart kann mittels Schrauben, Dübel oder Spezialklebstoff an den im Handbuch gekennzeichneten Stellen erfolgen. Rauchmelder können durch Funksignale miteinander vernetzt werden, sodass im Brandfall ein Rauchmelder das Alarmsignal der übrigen Melder auslöst.

Weitere Informationen: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/fragen-und-antworten-rund-um-das-thema-rauchwarnmelderpflicht/

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